Funktionen im GMDSS

Unabhängig vom Einsatzgebiet erfüllt jede vollständige GMDSS-Ausrüstung die folgenden 9 Grundfunktionen.

  1. Senden von Notalarmierungen in Richtung Schiff-Land über mindestens zwei getrennte und unabhängige Wege, die verschiedene Funksysteme verwenden

  2. Empfangen von Notalarmen in der Richtung Land - Schiff

  3. Senden und empfangen von Notalarmen in Richtung Schiff - Schiff

  4. Durchführung von Koordinierungsfunkverkehr für Such und Rettungsmaßnahmen

  5. Durchführung von Funkverkehr vor Ort bei Such- und Rettungsmaßnahmen

  6. Senden und empfangen von Zeichen zur Standortfeststellung

  7. Senden und empfangen von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt (MSI) [MSI = Maritime Safety Information]

  8. Durchführung von allgemeinem Funkverkehr mit landgestützten Funksystemen oder Funknetzen

  9. Durchführung von Funkverkehr Brücke zu Brücke

Die Funktionen 1. bis 3. beinhalten die Notalarmierung. Im Notfall sollen die Stationen informiert werden, die unter Berücksichtigung der Seenotposition am wirksamsten zur Hilfeleistung in der Lage sind. Das GMDSS ist so konzipiert, daß weitestgehend alle Notalarme empfangen und auch beantwortet werden.

Die Notalarme werden in Abhängigkeit vom verwendeten Funksystem automatisch aufgezeichnet bei:

Die Seenotalarmierungen werden von den Empfangsstationen sofort bestätigt und so schnell wie möglich an die die angeschlossene Rettungsleitstelle weitergeleitet.

1. Alarmierungsrichtung Schiff - Land
Die an Land eintreffenden Notalarme werden direkt an die für das jeweilige Such- und Rettungsgebiet verantwortliche Seenot-Rettungsleitstelle (RCC) weitergeleitet. Die RCCs bringen die am besten geeigneten Such- und Rettungsfahrzeuge zum Einsatz. Zunehmend werden auch Flugzeuge und Hubschrauber in solche Hilfsaktionen einbezogen. Der Empfang und die Weiterleitung der Alarme werden bei den KüFuSt bzw. CES optisch und akustisch angezeigt. Die Weiterleitung geschieht zwar meistens automatisch, sie wird aber vom Personal kontrolliert und protokolliert.
Um unter allen Umständen eine Alarmierung in der Verkehrsrichtung See Land abzusichern wird gefordert, daß die Funktion F1 über zwei getrennte und unabhängige Funkanlagen, die verschiedene Funksysteme verwenden, durchgeführt werden kann. Ausnahmen bilden die UKW-EPIRB im A1-Gebiet und die L-Band-EPIRB im A3-Gebiet, wenn das Schiff nur mit Inmarsat-Satellitenfunkanlagen ausgerüstet ist und keine KW-DSC-Seefunkanlage an Bord ist. (zurück zum Inhalt)

2. Alarmierung Land - Schiff
Die RCCs veranlassen, daß Seefahrzeuge in der Nähe des Unfallortes über den Notfall informiert werden. Die Alarmierung erfolgt jedoch im allgemeinen zielgerichtet, d.h. es werden nur Schiffe informiert, die für Hilfeleistungen geeignet sind. Eine Notalarmierung in der Richtung Land-Schiff kann gerichtet werden:

Der Empfang dieser »distress relay calls« erfolgt über den/die

3. Alarmierung Schiff - Schiff
Die Alarmierungsrichtung Schiff-Schiff spielt im GMDSS nur noch eine sekundäre Rolle. Nur dann, wenn zur Hilfeleistung geeignete Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe eines in Not geratenen Schiffes sind, sollte dieser Alarmierungsweg zuerst benutzt werden. Eine Arlamierung per DSC auf GW und UKW ist gleichzeitig eine Schiff - Land und eine Schiff - Schiff-Alarmierung (zurück zum Inhalt)

4. Koordinierungsfunkverkehr für Suche und Rettung
Dieser Funkverkehr (Sprechfunk oder Telex) wird benötigt, um Maßnahmen zur Suche und Rettung von auf See Verunglückten zu koordinieren. Dazu ist eine reibungslose und schnelle Kommunikation zwischen den Hilfeleistenden erforderlich. In dieses Nachrichtennetz können sowohl Schiffe, Seenotrettungseinrichtungen an Land als auch Flugzeuge einbezogen werden. (zurück zum Inhalt)

Der Informationsaustausch muß in folgenden Richtungen möglich sein:

5. Funkverkehr vor Ort
Um eine erfolgreiche Hilfeleistung zu erreichen, ist am Unfallort ist eine Koordination der Maßnahmen zwischen den beteiligten Such- und Rettungseinheiten zwingend erforderlich. Sind mehrere SAR-Einheiten an der Rettung beteiligt, wird empfohlen, eine von ihnen zum »Leiter der Rettungsmaßnahmen am Unfallort« (OSC) [OSC = On Scene Commander] zu bestimmen. Er soll unter anderem die im Unfallgebiet zum Einsatz kommenden Kommunikationsverfahren und die Frequenzen festlegen, auf denen sich die SAR-Einheiten verständigen wollen. Der Funkverkehr soll im Simplex-Betrieb abgewickelt werden, damit alle Funkstellen vor Ort Kenntnis über die Meldungen, die den Notfall betreffen, erhalten. Vorzugsweise soll das Sprechfunkverfahren (UKW: K. 16, GW: 2182 kHz) verwendet werden. Das Funkfernschreibverfahren darf auch verwendet werden (vorzugsweise das FEC-Verfahren auf 2174,5 kHz). Mit Flugzeugen kann außer auf diesen Frequenzen auch auf UKW-K. 6, 121,5 MHz, 123,1MHz, 3023, 4125 und 5680 kHz gesprochen werden. (zurück zum Inhalt)

6. Senden und empfangen von Ortungssignalen
Ortungssignale sollen die Suche und das Auffinden des Schiffes in Not oder der Überlebenden in Rettungsbooten und -inseln erleichtern. Der bisher verwendete Funkpeiler hat sich dabei als wenig wirkungsvoll erwiesen. Im GMDSS werden die Ortungssignale durch Radartransponder (SART) [SART = Search and Rescue Radar Transponder] erzeugt . Alle Transponder können auf dem Schiff oder im Rettungsmittel manuell aktiviert werden. Sogenannte »float free« SARTs aktivieren sich nach dem Aufschwimmen automatisch. Wird ein betriebsbereiter Radartransponder von den Impulsen eines 9 GHz ( = 3 cm) Radargerätes getroffen, sendet er eine Kennung von 12 Strichen. Die Position des Transponders wird auf den Radarbildschirmen der Suchfahrzeuge (Schiffe, Flugzeuge, Hubschrauber) durch den ersten Strich gekennzeichnet.
Die Flugfunknotfrequenz 121,5 MHz, die von vielen 406 MHz-EPIRBs zusätzlich abgestrahlt wird, soll ebenfalls das Auffinden des Havaristen bzw. der Personen in den Rettungsmitteln durch Hubschrauber und Flugzeuge erleichtern. (zurück zum Inhalt)

7. Senden und empfangen von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt
Zur Warnung der Schiffahrt vor allgemeinen Gefahren senden KüFuSt, die Satelliten des Inmarsat-Systems und auch SeeFuSt Schiffahrts-Sicherheitsinformationen (MSI) [MSI = Maritime Safety Information] aus.
Sie umfassen:

Schiffahrts-Sicherheitsinformationen werden verbreitet über:

Die EGC-Technik ermöglicht, daß MSI zielgerichtet gesendet werden können:

Da sich das GMDSS-System noch im Aufbau befindet, wird der MSI-Dienst über Inmarsat (SafetyNET Service) zur Zeit nur eingeschränkt betrieben. (zurück zum Inhalt)

8. Allgemeiner Funkverkehr
Der allgemeine Funkverkehr umfaßt den schiffsbetrieblichen (Management und Betrieb) und öffentlichen Nachrichtenaustausch zwischen Schiffen und Teilnehmern an Land.
Als Betriebsverfahren können verwendet werden:

9. Funkverkehr Brücke zu Brücke
Funkverkehr Brücke zu Brücke ist der Sicherheits-Funkverkehr zwischen Schiffen von den Stellen aus, von denen aus die Schiffe gewöhnlich geführt werden. Er beinhaltet z.B. Absprachen über beabsichtigte Handlungen bei der Schiffsführung bzw. Aufforderungen zum situationsbezogenen Navigieren. Im GMDSS müssen alle Schiffe auf Kanal 13, dem sogenannten »Navigationskanal«, senden und empfangen können. Weiterhin wird empfohlen, daß auch alle UKW-Handsprechfunkgeräte, die in Rettungsmitteln zum Einsatz kommen, mit Kanal 13 ausgestattet sind. (zurück zum Inhalt)

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Last updated: 30. März 1999